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Leistungen

Gartenbewässerung - zusätzlicher Wasserzähler für Gartenwasser

Gemäß § 41 Abs. 1 Abwassersatzung der Stadt Bruchsal können Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, bei der Bemessung der Entwässerungsgebühr abgesetzt werden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Ein geeigneter Nachweis für die absetzbare Wassermenge ist die Ermittlung der Wassermenge mit Hilfe eines Wasserzählers. Die Eigenzähler müssen den eichrechtlichen Kriterien entsprechen. (d.h. insbesondere Zählerwechsel bzw. Nacheichung alle 6 Jahre).

Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat zum 01.01.2015 die Neufassung der Abwassersatzung (AbwS) beschlossen. Für Absetzungsanträge gelten folgende Regelungen:

  • Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von Abwassergebühren wird gemäß § 42 a der AbwS eine Gebühr von 20 € erhoben.
  • Die Bearbeitungsgebühr wird gemäß § 43 Abs. 5 der AbwS vom Erstattungsbetrag abgezogen. Übersteigt die Bearbeitungsgebühr den Erstattungsbetrag, wird die Differenz dem Gebührenschuldner nicht in Rechnung gestellt.

Verfahrensablauf

Montage eines Wasserzählers

Es bestehen folgende Möglichkeiten:

Der zusätzliche Wasserzähler wird

  • durch ein Installationsunternehmen
  • vom Grundstückseigentümer/Gebührenzahler

eingebaut.

Abnahme des Wasserzählers

Nach dem Einbau des Wasserzählers muss dieser unverzüglich von einem Mitarbeiter des Abwasserbetriebs Bruchsal abgenommen werden. Terminvereinbarung unter Telefonnummer: 07251 79603 (Sekretariat), 795271 oder 795838 (Anmeldung/Registrierung) bzw. mit Email: awb-abwassergebuehren@bruchsal.de

Eine Erstattung ist generell nur mit einen beim Abwasserbetrieb der Stadt Bruchsal registrierten und geeichten Zwischenzähler möglich.

Beantragung der Rückerstattung

Verwenden Sie bitte für die Beantragung den Vordruck "Antrag auf Erstattung von Abwassergebühren". Beachten Sie hierzu das Merkblatt.

Ein Antrag auf Rückerstattung der Abwassergebühren kann jeweils nur für das letzte abgelaufene Kalenderjahr gestellt werden.

Der Antrag auf Abwassergebührenrückerstattung muss bis spätestens einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides der Stadtwerke Bruchsal GmbH bzw. des Zweckverbandes "Wasserversorgung Mittelhardt" beim Abwasserbetrieb Bruchsal eingegangen sein.

Zählerstände:

 
  • Die Zählerstände sind zum 31.12. eines Abrechnungsjahres vom Antragsteller selbst abzulesen.
  • Bitte beachten Sie, dass Ihrer Ablesekarte, die Sie von den Stadtwerken Bruchsal GmbH bzw. Zweckverbandes "Wasserversorgung Mittelhardt" erhalten, auch die Zählernummer Ihres Absetzungszählers aufgedruckt ist. Die Zählerstände, die Sie auf diesem Weg mitteilen, werden der Berechnung Ihrer Absetzungsmenge zu Grunde gelegt.
  • Eine Meldung Ihres Zählerstandes an den Abwasserbetrieb ist in den Fällen erforderlich, wenn die Nummer Ihres Absetzungszählers nicht auf der Ablesekarte
    aufgedruckt ist. Dies betrifft u.a. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und gewerbliche Kunden.

Zählerwechsel und Eichfrist:

  • Bei Zählerwechsel (defekter Zähler oder abgelaufene Eichzeit) ist umgehend ein Abnahmetermin mit dem Abwasserbetrieb zu vereinbaren. Zu diesem Termin ist der ausgebaute Zähler zum Ablesen des Zählerstandes bereitzuhalten.

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

Bei Einreichung des Absetzungsantrags beim Abwasserbetrieb:

  • Antrag auf Erstattung von Abwassergebühren
  • aktuellen Lichtbildnachweis Ihres Gartenwasserzählerstandes
  • Kopie der Jahresabrechnung / des Gebührenbescheides

Kosten

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Hinweise

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Rechtsgrundlage

Abwassersatzung (AbwS) vom 16.12.2014, 1. Änderungssatzung vom 30.11.2021 und 2. Änderungssatzung vom 29.11.2022

Freigabevermerk

14.10.2015 Stadt Bruchsal