Ausländerbehörde
Ihre Beratung bei ausländerrechtlichen Fragen
Sie sind ausländische/-r Bürger/-in aus einem Drittstaat oder der Europäischen Union mit Wohnsitz in Bruchsal und haben Fragen rund um Ihr Aufenthaltsrecht?
Wir sind Ihre Anlaufstelle, als Ansprechpartner/-in unterstützen wir Sie bei Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, bei Fragen zum Visum oder zur Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit und sonstigen Angelegenheiten.
Vorab können Sie sich gern über folgenden Link selbst informieren:
Hier geht´s zu den Infos und Anträgen unserer Leistungen.
Wichtige Infos für Antragsteller
Ihr eAT als Ausweiskarte & Online-Ausweis
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) dient als amtlicher Ausweis und enthält Angaben zu Ihrer Person und Ihrem Aufenthaltsstatus.
Online-Ausweisfunktion
Ihr eAT verfügt über einen Chip und kann auch digital genutzt werden. Damit weisen Sie Ihre Identität bei Online-Diensten von Behörden und Unternehmen sicher nach.
Vorteile:
Sicheres Ausweisen im Internet
Automatisches Ausfüllen von Formularen
Schneller & weniger Fehler durch elektronisches Auslesen
Das benötigen Sie:
Ihren eAT
Ihre sechsstellige PIN
Ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät
Eine App, z. B. die AusweisAppAusweisApp herunterladen:
www.ausweisapp.bund.de/download
So funktioniert die Online-Identifikation:
Sie werden im Online-Dienst zur Identifikation aufgefordert.
In der App sehen Sie, welche Daten abgefragt werden.
Mit Eingabe Ihrer PIN stimmen Sie der Datenübermittlung zu.
Weitere Informationen & Anwendungsbeispiele:
www.personalausweisportal.de
Informationen zur PIN: www.personalausweisportal.de/PIN
Neuer Ablauf: Antrag zuerst – Termin danach
Bitte beachten Sie die Änderung des Antrags- und Terminverfahrens:
Termine können nicht mehr selbstständig gebucht werden.
So läuft das Verfahren jetzt ab:
1. Antrag einreichen
Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen per E-Mail, Post oder über das Online-Antragsverfahren ein (siehe FAQ).
2. Prüfung Ihres Antrags
Ihr Antrag wird geprüft. Fehlende Unterlagen werden bei Bedarf angefordert.
3. Terminvereinbarung
Nach positiver Prüfung erhalten Sie einen Link zur Terminvereinbarung.
4. Beim Termin werden Ihre biometrischen Daten erfasst und der Aufenthaltstitel direkt bestellt.
So können lange Wartezeiten künftig vermieden werden.
Wichtiger Hinweis zum Passfoto:
Aufgrund gesetzlicher Änderungen dürfen ab 01. Mai 2025 keine Passfotos mehr angenommen werden.
Das biometrische Passbild wird gegen Gebühr vor Ort bei der Ausländerbehörde aufgenommen.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages aktuell?
Derzeit bearbeiten wir vollständig eingereichte Anträge, bei denen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Aktueller Bearbeitungsstand:
· Anträge aus dem Monat Januar
Die Anträge der folgenden Monate werden chronologisch nach Antragseingang bearbeitet.
Bitte beachten Sie:
Unvollständige Anträge können erst weiter bearbeitet werden, sobald alle fehlenden Unterlagen eingereicht wurden.
Dadurch verlängert sich die Bearbeitungszeit deutlich.
Anträge auf einen Aufenthaltstitel, bei denen der aktuelle Aufenthaltstitel noch gültig ist, werden nachrangig bearbeitet.
Gleiches gilt für Anträge auf Niederlassungserlaubnis, sofern ein gültiger Aufenthaltstitel besteht.
Auch Anträge von Personen mit noch gültigem Visum werden nachrangig behandelt.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.
Trotz personeller Engpässe arbeitet unser Team intensiv daran, die Rückstände so schnell wie möglich abzubauen.
Aufenthaltstitel Ukraine §24(1) – automatisch verlängert!

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, welche am 1. Februar 2026 gültig ist, dann gilt Ihre Aufenthatserlaubnis automatisch bis zum 4. März 2027 als verlängert.
Eine erneute Antragstellung oder Vorsprache zur Verlängerung ist somit nicht notwendig.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, darf die Ausländerbehörde die bereits ausgestellten Karten nicht verlängern.
Fiktionsbescheinigungen oder sonstige Bescheinigungen können nicht ausgestellt werden.
Alle Institutionen (Jobcenter, Familienkasse, Krankenkassen, Wohngeldstellen, Grenzschutzkontrollen usw.) ebenso wie die ukrainische Botschaft, wurden von den entsprechenden Ministerien über diese Vorgehensweise informiert. Potenzielle Arbeitgeber können sich hierüber auch auf der folgenden Homepage informieren: Bundesgesetzblatt Teil I - Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - Bundesgesetzblatt
eAT nach §24 AufenthG (Ukraine) – keine Neuausstellung erforderlich
Für Personen mit Aufenthaltsrecht nach §24 AufenthG bleibt der Aufenthaltstitel automatisch gültig.
Eine Neuausstellung oder Neuerteilung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
·Ihr Aufenthaltstitel läuft ab, das Aufenthaltsrecht bleibt trotzdem bestehen.
·Sie haben Ihren eAT verloren, das Aufenthaltsrecht wird dadurch nicht beeinflusst.
·Die eID-Funktion Ihres eAT entfällt, das Recht auf Aufenthalt bleibt bestehen.
·Sie erhalten neue Reisedokumente, dies begründet keinen Anspruch auf einen neuen eAT.
Wichtiger Hinweis:
Verlust des eAT muss bei der Polizei gemeldet werden.
Das Aufenthaltsrecht bleibt auch ohne gültigen eAT bestehen.
Weitere Informationen:
Bundesgesetzblatt Teil I - Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - Bundesgesetzblatt
Telefonische Erreichbarkeit
Die Ausländerbehörde ist derzeit telefonisch zu den folgenden Zeiten unter 07251/79-5832 erreichbar:
Montag 14 bis 15 Uhr
Dienstag 14 bis 15 Uhr
Mittwoch 14 bis 15 Uhr
Donnerstag 11 bis 12 Uhr
Freitag 11 bis 12 uhr
In dringenden Fällen, senden Sie uns eine E-Mail an: Auslaenderbehoerde@Bruchsal.de

