Seit Januar 2009 liegt die Verantwortung für die kreiseinheitliche Abfalleinsammlung beim Landkreis Karlsruhe.
Nachfolgende Dienstleistungen können Sie auf
www.awb-landkreis-Karlsruhe.de
in Anspruch nehmen.
- An- und Abmeldung von Müllbehältern für die kreiseinheitliche Abfalleinsammlung
- Tausch bei Volumenänderung oder defekten Tonnen
- Reklamationen
- Anmeldung von Sperrmüll
Für Fragen zu den aufgeführten Dienstleistungen sowie für
- Abfallberatung
- Kauf von Restmüllsäcken
können Sie sich auch an das Bürgerbüro der Stadt Bruchsal wenden.
Öffnungszeiten auf den Wertstoffhöfen und Grünabfallsammelplätzen des Landkreises Karlsruhe:
Mit Einführung der Bioabfallsammlung ab Januar 2021 werden die Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe/Grünabfallsammelplätze in Bruchsal (Nähe Deponie), Heidelsheim (Nähe Einkaufsmarkt B35) und Untergrombach (Rötzenweg) wie folgt geändert und einheitlich angepasst:
1. April bis 31. Oktober
Montag bis Freitag 16 bis 18 Uhr
Samstag 10 bis 16 Uhr
1. November bis 31. März
Montag bis Freitag 15 bis 17 Uhr
Samstag 10 bis 16 Uhr
Gebührenfreie Annahme folgender Wertstoffe und Grünabfälle:
Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Altholz (nicht aus dem Außenbereich), Styropor (nur Verpackungsmaterial), verwertbarer Bauschutt (max. 50 l), Elektrokleingeräte, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Batterien
Grasschnitt, krautige und holzige Grünabfälle (z.B. Baumschnitt)
Das Material ist getrennt nach holzig und grasig/krautige Grünabfälle anzuliefern. Annahme auf max. 5m³ je Anlieferung beschränkt.
Verwertung pflanzlicher Abfälle im Außenbereich:
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Außenbereich ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig
Das Landratsamt Karlsruhe macht darauf aufmerksam, dass die gängige Praxis, pflanzliche Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen, nicht mehr den heutigen umweltrechtlichen Anforderungen zum Beispiel zur Luftreinhaltung entspricht.
Innerhalb von Ortschaften ist es grundsätzlich nicht zulässig. Nur in wenigen Ausnahmefällen darf in Baden-Württemberg noch Grünabfall, der im Außenbereich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfällt, dort verbrannt werden. Das betrifft sowohl Landwirte, Gärtner als auch Privatpersonen. Eine Ausnahme stellen zum Beispiel schwer zugängliche Flächen oder mit Feuerbrand befallenes Pflanzenmaterial dar, da dies nicht in die Kompostierung gegeben werden darf.
Für die ordnungsgemäße Verwertung von landwirtschaftlichen Abfälle und Gartenabfälle gibt es verschiedene Möglichkeiten. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Darüber hinaus können Gartenabfälle bei den Grünabfallsammelplätzen des Landkreises Karlsruhe in haushaltsüblicher Menge abgegeben werden. Gewerbebetriebe (Landwirte, Gärtner et cetera) müssen die Abfälle vorrangig selbst verwerten oder können auch direkte Anlieferungen an geeignete Verwertungsanlagen (zum Beispiel Kompostieranlagen, Biomassekraftwerke) vornehmen.
Wir weisen darauf hin, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.