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Leistungen

Veranstaltungsanzeige

Wann ist eine Anzeige nach § 2 Absatz 2 LGastG erforderlich?
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe darf nur aus "besonderem Anlass" betrieben werden. Ein solcher Anlass liegt vor, wenn der Ausschank und/oder die Bewirtung lediglich von kurzfristiger Natur sind und an ein nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpfen.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Vereine ein vorübergehendes Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank betreiben oder wenn Getränke und zubereitete Speisen als unentgeltliche Kostproben verabreicht werden (weitere Ausnahmen siehe §1 Abs. 4 LGastG).

Onlineantrag und Formulare

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Veranstaltungszeiten
Öffentliche Veranstaltungen dürfen an Sonn- und Feiertagen erst nach Ende der Hauptgottesdienstzeit (Bruchsal und Stadtteile) ab 11.30 Uhr beginnen.
Nach § 8 Abs. 1 LGastG beginnt die Sperrzeit um 3 Uhr. In der Nach zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Die gesetzlichen Regelungen über die Nachtruhe bleiben davon unberührt.

Die Stadt Bruchsal kann eine Veranstaltungsanzeige unter bestimmten Voraussetzungen gebührenfrei bestätigen.
Dies ist der Fall, wenn

  • der Reinerlös der Veranstaltung nachweislich ausschließlich für soziale und karitative Zwecke verwendet wird.
  • die Veranstaltung durch städtische Einrichtungen und Institutionen sowie sonstige Vereine durchgeführt werden und die Veranstaltung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient bzw. deren Erlös zur Finanzierung solcher bestimmt ist (z.B. Schulfördervereine, Bürgerwehren usw.).

Der/die Anzeiger/in ist dazu verpflichtet, die Gebührenbefreiung direkt in diesem Antrag anzugeben und die entsprechenden Nachweise (Spendenbescheid nach der Veranstaltung oder Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes) beizufügen.

Verfahrensablauf

Nach Eingang der schriftlichen Anzeige entscheidet die Gaststättenbehörde je nach Art der Veranstaltung, ob Anordnungen zum Schutz der Allgemeinheit (§ 6 LGastG) erforderlich sind und leitet die Anzeige gemäß § 4 Absatz 2 LGastG an die dort genannten Behörden weiter. Nach Prüfung der Anzeige erhält der/die Veranstalter/in eine amtliche Bestätigung über die Anzeigeerstattung.

Fristen

Die Anzeige hat spätestens zwei Wochen vor Beginn zu erfolgen.

Kosten

Für die Bearbeitung der Anzeige (Prüfung, Weiterleitung an Behörden gem. § 4 Abs. 2 LGastG und Ausstellung einer amtl. Bestätigung) werden Gebühren fällig. Im Normalfall wird eine Bearbeitungszeit von 30 Minuten veranschlagt.Für Anordnungen nach § 6 LGastG erhöht sich die Bearbeitungszeit.
Es gilt die Gebührensatzung vom 01.07.2022. Für eine Stunde Bearbeitungszeit werden gemäß Ziffer 1.01 des Gebührenverzeichnisses 68,-€ veranschlagt.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

Stadt Bruchsal 12.01.2026