Tödlicher Unfall auf der B 35 in Bruchsal: Ein Fall für die Unfallkommission

Nachdem am 31. Mai 2026 bei einem schweren Verkehrsunfall auf der Bundesstraße 35 (B 35) zwischen Bruchsal und Heidelsheim zwei Menschen ums Leben gekommen sind, wurde die Unfallstelle
am 7. Juli 2026 durch die einberufene Unfallkommission begutachtet.

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Nachdem am 31. Mai 2026 bei einem schweren Verkehrsunfall auf der Bundesstraße 35 (B 35) zwischen Bruchsal und Heidelsheim zwei Menschen ums Leben gekommen sind, wurde die Unfallstelle
am 7. Juli 2026 durch die einberufene Unfallkommission begutachtet.
Vorangegangen war, dass während einer Unwetterfront mit Starkregen an einem Sonntagnachmittag Ende Mai 2026 ein Pkw, der in Fahrtrichtung Heidelsheim unterwegs war, mutmaßlich infolge von unangepasstem Fahrverhalten, auf die Gegenfahrbahn geriet und dort frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs, ein Mann und eine Frau, erlitten tödliche Verletzungen und verstarben noch an der Unfallstelle. Der Fahrer des verursachenden Fahrzeugs wurde schwer verletzt und mit einem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus transportiert.
Am 07. Juli 2026 hat der Unfall mit Todesfolge die durch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bruchsal einberufene Unfallkommission beschäftigt.
Zwar gibt es in Deutschland für Verkehrsunfälle mit Todesfolge keine automatische bundesweite Pflicht, dass zwingend eine Unfallkommission zusammentritt; in Baden-Württemberg wurde Ende des Jahres 2025 jedoch in derartigen Fällen eine zwingende Untersuchung per Erlass des Verkehrsministeriums festgelegt.

Zur Inaugenscheinnahme der Unfallstelle fanden sich neben der Straßenverkehrsbehörde Vertretende des Führungs- und Einsatzstabes, Stabsbereich Einsatz / Sachbereich Verkehr des Polizeipräsidiums Karlsruhe, des Landratsamt Karlsruhe, Amt für Straßen, des Straßenbaulastträgers sowie des Verkehrsunfalldienstes an der Unfallörtlichkeit ein. Hierbei sollen mögliche Anpassungsbedarfe der Infrastruktur und deren Umfeld sowie etwaige Änderungsbedarfe straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen eruiert werden.
Nach Angaben des Polizeipräsidiums Karlsruhe zeigte sich die Unfallörtlichkeit der B 35 – bis hin zu dem oben genannten Unfall mit Todesfolge über Jahre hinweg – unauffällig. Die Vorort-Untersuchung hat zudem gezeigt, dass an der Örtlichkeit keine verkehrsrechtlichen oder bauliche Mängel vorliegen. So sind beispielsweise alle erforderlichen Verkehrszeichen vorhanden und gut sichtbar, gleiches gilt für
Fahrbahnmarkierungen. Die Fahrbahndecke der B 35 wurde im Teilabschnitt des Unfalls im Jahr 2019 erneuert, sie weist keine Rillen, Unebenheiten oder Risse auf. Die Fahrbahn weist im Bereich des Unfalls ein leichtes Gefälle auf, sodass sich im Kontext einer unangepassten Fahrweise bei Nässe eine Schleudergefahr ergeben kann.
Im Bereich der Unfallörtlichkeit gilt für Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, da diese außerhalb geschlossener Ortschaften liegt.
Da die Unfallörtlichkeit weder verkehrsrechtliche oder bauliche Mängel aufweist bleibt der Unfallkommission nur ein Appell an alle Verkehrsteilnehmenden:
Auch wenn kein Schild ausdrücklich ein Tempolimit vorschreibt, sollte die Geschwindigkeit bei Nässe angepasst werden. Die Gefahr, ins Schleudern zu geraten oder nicht rechtzeitig zum Stehen zu kommen, besteht immer und kann durch angepasste Geschwindigkeit minimiert werden. In jedem Fall sind im Straßenverkehr erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme geboten, insbesondere, wenn die Witterungsverhältnisse dies erfordern. Die Bodenhaftung und die Reaktionsfähigkeit der anderen Verkehrsteilnehmenden können sehr unterschiedlich sein, Verhaltensweisen spontan und schwer
vorauszusehen.

An der Unfallörtlichkeit werden Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt werde