Antworten auf die häufig gestellten Fragen zur Windenergie in Bruchsal
Haben Sie eine Frage zur Windenergie in Bruchsal? Wir sind hier, um sie zu beantworten! Der Fragen- und Antwortenkatalog wird nach und nach erweitert. Wenn Sie Ihre Frage hier nicht sehen, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an umwelt@bruchsal.de.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten aktuell?
Bisher galten Windenergieanlagen als sogenannte privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen im Außenbereich genehmigt werden können, wenn sie im Genehmigungsverfahren bestimmte Anforderungen erfüllen. Eine räumliche Steuerung war bisher nur möglich, wenn eine Kommune im Flächennutzungsplan Eignungsflächen für die Windenergieanlagen festgelegt hat. Dann galt der sogenannte Planvorbehalt. Außerhalb der Eignungsflächen im Flächennutzungsplan waren Windenergieanlagen dann ausgeschlossen.
Bruchsal hat bisher keine Festlegung im Flächennutzungsplan getroffen. Deswegen gilt in Bruchsal derzeit noch die Privilegierung im Außenbereich.
Was ändert sich mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“?
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt bis zum Jahr 2030 die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien zu verdoppeln. Das „Wind-an-Land-Gesetz“ (am 1. Februar 2023 in Kraft getreten) soll den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich schneller voranbringen. Im Gesetz werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben, die sie bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfüllen müssen. Für Baden-Württemberg gilt das Flächenziel von 1,8 Prozent bis 2032.
Das bedeutet, dass 1,8 % der Fläche von Baden-Württemberg als Eignungsflächen für Windenergieanlagen ausgewiesen werden müssen. Außerhalb dieser Eignungsflächen sind Windenergieanlagen dann nicht mehr zulässig. Denn dann gilt auch hier der sogenannte Planvorbehalt. Die Regionalverbände in Baden-Württemberg haben jetzt die Aufgabe, die Eignungsflächen festzulegen. Die Regionalverbände können damit steuern, wo Windenergieanlagen innerhalb einer Region genehmigt werden können und wo nicht.
Wann weist der Regionalverband Eignungsflächen für Windenergieanlagen aus?
Im Rahmen der Task Force zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen BW gemeinsam mit den Regionalverbänden in Baden-Württemberg eine Regionale Planungsoffensive gestartet. Gemeinsames Ziel ist es, die Regionalpläne bis September 2025 als Satzung zu beschließen.
Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein wird daher die eigene Planung zügig voranbringen. Am 15. März 2023 hat der Regionalverband seine vorläufigen Planungskriterien für die Festlegung der Eignungsflächen vorgestellt. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit erfolgt dann im Rahmen der Planoffenlage, die für Ende 2023/Anfang 2024 vorgesehen ist.
Wie wird das Flächenziel von 1,8 % im Regionalverbandsgebiet verteilt?
Der Regionalverband führt eine Untersuchung über das gesamte Gebiet „Mittlerer Oberrhein“ durch. Die Regionsgrenze umfasst die Stadtkreise Karlsruhe und Baden-Baden sowie die beiden Landkreise Karlsruhe und Rastatt. Es wird untersucht, wo die Eignung für eine Windenergienutzung besonders gut ist. Wo also möglichst viel Wind weht. Gleichzeitig wird untersucht, welche Flächen für eine Windenergienutzung ausgeschlossen werden sollen. Hier spielen z. B. Abstände zu Wohngebieten, Naturschutzgebiete oder geschützte Schon- oder Bannwälder eine Rolle. Bei den dann verbleibenden Flächen wird geschaut, ob noch andere Konflikte bestehen, z. B. Landschaftsschutzgebiete oder Waldrefugien.
Die Verteilung der 1,8 % Flächen hängt dann davon ab, wo einerseits besonders gut geeignete Flächen sind und wo gleichzeitig möglichst wenig Konflikte bestehen. Es kann also durchaus sein, dass in manchen Gemeinden keine Eignungsflächen festgelegt werden. Das ist dann der Fall, wenn auf der jeweiligen Gemarkung entweder nicht so viel Wind weht, oder wenn zu viele Ausschlussgründe vorliegen. Genauso kann es sein, dass in anderen Gemeinden mehr als 1,8 % der jeweiligen Gemarkungsfläche als Eignungsgebiet festgelegt werden.
Was passiert, wenn der Regionalverband das Flächenziel nicht erreicht?
Kann der Regionalverband das Flächenziel nicht erreichen, weil z. B. das Ausweisungsverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen ist, gilt wieder die Privilegierung für Windenergieanlagen im Außenbereich. Eine räumliche Steuerung oder eine Begrenzung der Flächengrößen ist dann nicht mehr möglich.
Darf eine Windenergieanlage innerhalb der Eignungsflächen einfach so gebaut werden?
Eine Windenergieanlage ist nicht automatisch innerhalb der Eignungsflächen zulässig. Windenergieanlagen sind Anlagen im Sinne von § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz. Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des Gesetzes und sind in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren nach § 4 BImSchG zu genehmigen, wenn sie eine Gesamthöhe von 50 m überschreiten.
Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind die unteren Immissionsschutzbehörden (für Bruchsal das Landratsamt Karlsruhe). Im Genehmigungsverfahren wird z. B. sichergestellt, dass durch die Windenergieanlage keine erheblichen Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft entstehen. Es wird beispielsweise geprüft, ob Vorgaben zum Artenschutz oder zum Lärmschutz eingehalten werden. Erst wenn die strengen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können, wird eine Genehmigung erteilt.
Müssen Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete gebaut werden?
Eine Verpflichtung zur Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete besteht nicht.
Wenn der Regionalverband private Grundstücke als Eignungsflächen festlegt, kann hier ein Bauantrag für die Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden. Das Verfahren liegt hier nicht bei der Stadt, sondern als immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde.
Weist der Regionalverband städtische Grundstücke als Eignungsgebiete aus, kann die Stadt beziehungsweise der Gemeinderat selbst entscheiden, ob er die Flächen für wie viele Anlagen an Investoren freigibt oder nicht. Auch weitere Regelungen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, sind möglich. Eine Steuerungsmöglichkeit besteht also nur auf städtischen Grundstücken.
Warum macht die Stadt Bruchsal eine eigene Planung?
Die Stadt Bruchsal möchte nicht abwarten bis der Regionalverband seine Vorschläge für Eignungsflächen vorlegt. Sie möchte sich selber ein Bild machen und einen Dialog mit der Bürgerschaft führen, wo in Bruchsal Windenergieanlagen vertretbar sind. Denn erst, wenn die Stadt selbst eine Haltung entwickelt hat, kann sie dem Regionalverband zusätzliche Kriterien nennen, die er bei seiner Flächenausweisung beachten soll. Um in die Diskussion einzusteigen, wurden vom Stadtplanungsamt mögliche Realisierungsszenarien für Windenergieanlagen auf städtischen Potentialflächen aufgezeigt.
Auf welcher Grundlage hat die Stadt geplant?
Das Stadtplanungsamt hat die Potentialanalyse der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) als Grundlage verwendet. Die von der LUBW definierten Potentialflächen sind auf der Homepage öffentlich zugänglich.
Bei den Kriterien hat die LUBW zwischen Ausschlusskriterien und weiteren Konfliktkriterien unterschieden. Im Kartendienst der LUBW wird daher zwischen bedingt geeigneten Flächen und geeigneten Flächen unterschieden. Bei den bedingt geeigneten Flächen sind noch Konflikte gemäß den Kriterien der LUBW vorhanden, wie beispielsweise Landschaftsschutz- oder FFH-Gebiete. Bei den geeigneten Flächen gibt es keine Ausschlüsse oder Konflikte gemäß den Kriterien der LUBW. Die Analyse der LUBW zeigt, dass innerhalb der Bruchsaler Gemarkung große Potentiale für die Windenergienutzung vorhanden sind. Alleine die geeigneten Flächenpotentiale nehmen über 10 % der Gemarkungsfläche ein. Daher werden für die weitere Betrachtung der jeweiligen Potentialflächen auch nur diese Areale näher untersucht. Die gemäß der LUBW bedingt geeigneten Flächenpotentiale werden nicht weiter betrachtet. Dadurch können Konflikte, z. B. mit Landschaftsschutzgebieten oder FFH-Gebieten, vermieden werden.
Die wesentliche Grundlage für die Berücksichtigung der Eignung von Flächen für eine wirtschaftliche Windenergienutzung ist der Windatlas Baden-Württemberg von 2019. Als bezüglich der Windhöffigkeit geeignete Flächen wurden alle Bereiche Baden-Württembergs mit einer mittleren gekappten Windleistungsdichte von mindestens 215 W/m² in 160 m Höhe über Grund definiert. Flächen mit einer geringeren Windhöffigkeit wurden im weiteren Verlauf der Potenzialanalyse nicht mehr berücksichtigt.
Zur Bewertung von windenergieanlagenempfindlicher Arten wurde mit Stand vom 31. Oktober 2022 vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW der Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie als Planungshilfe herausgegeben. Bei der Abschätzung der Potentiale für Bruchsal wurde dieser vom Stadtplanungsamt zusätzlich herangezogen. Schwerpunktvorkommen mit windenergieanlagenempfindlichen Arten wurden von der weiteren Betrachtung ausgenommen. Zu betonen ist jedoch: Dies ersetzt nicht die bei einem späteren Genehmigungsverfahren für konkrete Anlagen durchzuführenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen.
Wo wären Windräder prinzipiell möglich?
Die Karte zeigt die geeigneten Potentialflächen auf der Gemarkung Bruchsal. Die grün dargestellten Flächen sind Wald, die gelb dargestellten Flächen Offenland.
Wie unterscheiden sich die Planungskriterien der Stadt und des Regionalverbandes?
Die Planungskriterien des Regionalverbandes decken sich weitgehend mit den von der Stadt Bruchsal herangezogenen Kriterien. Allerdings sollen in Bruchsal beispielsweise Landschaftsschutzgebiete und Waldrefugien von vornherein ausgeschlossen werden. Der Regionalverband wertet Landschaftsschutzgebiete und Waldrefugien bisher nur als Konflikt und schließt diese Flächen noch nicht von vornherein aus. Im weiteren Dialogprozess sollen weitere Kriterien definiert werden. Damit am Ende möglichst verträgliche Standorte für Windenergieanlagen herausgearbeitet werden, die dem Regionalverband für die Ausweisung vorgeschlagen werden.
Warum hat die Stadt bisher nur städtische Grundstücke im Wald angeschaut?
Bisher hat die Stadt nur die Potentialflächen näher betrachtet, die im städtischen Eigentum sind. Nur auf diese Flächen hat die Stadt unmittelbar und kurzfristig Zugriff und damit die Möglichkeit, konkrete Projekte zur Entscheidung vorzulegen. Die Standortüberlegungen werden im Rahmen eines stadtweiten Energiedialogs mit der Bürgerschaft diskutiert. Am Ende des Dialogprozesses soll eine Empfehlung ausgesprochen werden, welche Standorte die Stadt auf ihren eigenen Flächen für Windenergieanlagen vorsehen möchte. Die abschließende Entscheidung bleibt dem Gemeinderat vorbehalten.
Die Stadt möchte sich aber im weiteren Prozess auch die potentiell geeigneten Offenlandflächen näher anschauen und dem Regionalverband auch zusätzliche Kriterien für das Offenland vorschlagen, die er bei seiner Flächenausweisung beachten soll.
Kann die Stadt mit der Ausweisung eigener Flächen ausschließen, dass auf privaten Grundstücken im Offenland Windenergieanlagen entstehen?
Am Ende legt der Regionalverband fest, wo und wie viele Eignungsflächen in Bruchsal ausgewiesen werden. Nur dort können dann Bauanträge für die Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden. Das können dann unter Umständen auch private Offenlandflächen sein.
Welche Auswirkungen können mögliche Windenergieanlagen auf die Menschen in Bruchsal haben?
Die Menschen in Bruchsal können sich durch die Geräusche, die Windenergieanlagen durch ihre drehenden Rotoren erzeugen, gestört fühlen. Ebenso kann Schattenwurf als Beeinträchtigung empfunden werden. Das teilweise noch diskutierte Thema Blinklichter gehört durch die bedarfsorientierte Befeuerung für die Flugsicherung de facto der Vergangenheit an. Im Genehmigungsverfahren werden die Auswirkungen von Schall, Schatten und Blinklichtern genau untersucht, so dass sichergestellt wird, dass sie keine erheblichen Belästigungen verursachen.
Was wäre von Windenergieanlagen in Bruchsal bzw. in den Ortschaften zu hören?
Besuch eines Windparks durch das Forum Energiedialog mit Unterstützung eines Akustik-Fachmannes, Foto: J. Mai/Forum Energiedialog
Die sich drehenden Rotorblätter eines Windrades erzeugen Schallimmissionen. In der Regel verschwimmen diese mit den Umgebungsgeräuschen, wie z. B. von fahrenden Autos, raschelnden Blättern oder spielenden Kindern, und werden im Alltag kaum wahrgenommen. Dennoch können die Anlagen bei geringen Abständen zur Wohnbebauung in ruhigen Bereichen und dann eher am Abend oder in der Nacht zu hören sein.
Wie werden die Menschen vor Ort vor Lärm geschützt?
Um Menschen vor Lärmbelästigungen und möglichen Gesundheitsschäden zu schützen, müssen Windenergieanlagen Lärmrichtwerte einhalten. Festgelegt sind diese in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). In der Nacht gelten die strengsten Schallwerte, das sind 35 dB(A) für reine Wohngebiete und 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete, die außen vor dem Haus auftreten dürfen. Ein Recht auf Unhörbarkeit von Windenergieanlagen gibt es nicht.
40 dB entsprechen dem Geräusch eines Kühlschranks oder eines leisen Gesprächs, 35 dB(A) laut ist ein Flüstern. Bei gekipptem Fenster sind es im Haus noch einmal 15 dB(A) weniger. 20 dB(A) laut sind z. B. Mücken im Zimmer - sie stören, wenn man sich über sie ärgert.
Bei Überschreitung der Richtwerte wird die Genehmigung versagt oder mit Auflagen verbunden. Das kann zum Beispiel eine Drosselung der Anlagen im Nachtbetrieb sein, damit sie leiser sind.
Gehen Gesundheitsgefährdungen von Infraschallemissionen der Anlagen aus?
Infraschall ist besonders tieffrequenter und nicht hörbarer Schall (Frequenz kleiner 20 Hertz). Er kommt in der Natur vor, wird aber auch von Windenergieanlagen erzeugt. Infraschall mit hohen Schalldruckpegeln über 120 Dezibel kann für Menschen zur Gesundheitsgefahr werden. Windenergieanlagen erzeugen jedoch keinen Infraschall mit derart hohen Pegelwerten. Aktuelle Studien zeigen, dass Infraschall von Windenergieanlagen nicht zu Gesundheitsgefahren führt.
Welche Maßnahmen gibt es in Bezug auf den Schattenwurf von Windenergieanlagen?
Moderne Windenergieanlagen werden durch detaillierte Computersimulationen so geplant, dass ihr Schattenwurf Wohngebäude nicht stark beeinträchtigt. Dabei sind gesetzliche Richtwerte zu berücksichtigen: Kein Wohnhaus darf mehr als 30 Minuten am Tag und in Summe 30 Stunden im Jahr von Schattenwurf betroffen sein.
Gibt es eine Lösung für den sogenannten „Diskoeffekt“?
Der sogenannte „Diskoeffekt“ stellt heute keine Probleme mehr dar. Früher entstand er durch Lichtreflexionen an den Rotorblättern. Dieser Effekt tritt bei modernen Windenergieanlagen nicht mehr auf, da diese mit matten, nichtreflektierenden Farben gestrichen werden.
Gibt es Möglichkeiten, die nächtlichen Blinklichter zu reduzieren?
Blinklicht an einer Windenergieanlage, Foto: J. Mai/Forum Energiedialog
Moderne Windenergieanlagen müssen als Luftfahrthindernisse erkennbar und mit Blinklichtern ausgestattet sein. Ab diesem Jahr dürfen die Anlagen jedoch nicht mehr dauerhaft blinken, sondern müssen mit einer bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung ausgerüstet sein. Das heißt, sie blinken nur noch, wenn sich ein Flugzeug nähert.
Gehen von Windenergieanlagen Gefährdungen im Hinblick auf Eisabwurf aus?
An den Flügeln der Windräder können sich Eisstücke bilden. Diese können sich lösen und herabfallen. Allerdings wurde in Deutschland noch nie eine Person geschädigt. Damit das so bleibt, stellen die Betreiber Warnschilder auf und installieren im Bedarfsfall Eiserkennungssysteme.
Welche Brandgefahr geht von Windenergieanlagen aus?
Die Gondeln der Windenergieanlagen enthalten brennbare Flüssigkeiten und die Rotorblätter können brennen. Wie bei jeder elektrischen Anlage besteht deshalb ein grundsätzlich Brandrisiko. Im Brandfall lässt man die Anlagen kontrolliert abbrennen und verhindert mit Lösch- und Auffangvorrichtungen den Eintritt von Schadstoffen in den Boden.