Glücksspielverbot an speziellen Feiertagen

Spielbanken und Spielhallen müssen an speziellen Feiertagen schließen.

Würfel auf Schachbrett
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Das Ordnungsamt Bruchsal informiert, dass gem. § 46 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 Landesglückspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG) Spielbanken und Spielhallen an folgenden Tagen schließen müssen und Geldspielautomaten in Gaststätten außer Betrieb bleiben müssen:
 
1. Karfreitag,
2. Allerheiligen, (1. November)
3.Volkstrauertag, (19.November)
4. Allgemeiner Buß- und Bettag, (22. November)
5. Totensonntag, (26. November)
6. Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag. (24. & 25. Dezember)
 
Verstöße von Spielhallenbetreibern oder Gastwirten können gem. § 48 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. Abs. 2 LGlüG mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.