Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Außenbereich ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig!

Das Landratsamt Karlsruhe macht darauf aufmerksam, dass die gängige Praxis, pflanzliche Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen, nicht mehr den heutigen umweltrechtlichen Anforderungen z.B. zur Luftreinhaltung entspricht.
Innerhalb von Ortschaften ist es grundsätzlich nicht zulässig. Nur in wenigen Ausnahmefällen darf in Baden-Württemberg noch Grünabfall, der im Außenbereich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfällt, dort verbrannt werden. Das betrifft sowohl Landwirte, Gärtner als auch Privatpersonen. Eine Ausnahme stellen z.B. schwer zugängliche Flächen oder mit Feuerbrand befallenes Pflanzenmaterial dar, da dies nicht in die Kompostierung gegeben werden darf.

Für die ordnungsgemäße Verwertung von landwirtschaftlichen Abfälle und Gartenabfälle gibt es verschiedene Möglichkeiten. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Darüber hinaus können Gartenabfälle bei den Grünabfallsammelplätzen des Landkreises Karlsruhe in haushaltsüblicher Menge abgegeben werden. Gewerbebetriebe (Landwirte, Gärtner etc.) müssen die Abfälle vorrangig selbst verwerten oder können auch direkte Anlieferungen an geeignete Verwertungsanlagen (z.B. Kompostieranlagen, Biomassekraftwerke) vornehmen.

Wir weisen darauf hin, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Fragen hierzu beantwortet die Umweltstelle unter umweltstelle@bruchsal.de bzw. 07251/79-702 oder 07251/79-410.

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