Bebauungsplan „Erweiterung Joß-Fritz-Schule“, Gemarkung UntergrombachÖrtliche Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich desBebauungsplanes „Erweiterung Joß-Fritz-Schule“, Gemarkung Untergrombach

Hier: Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2024 

  1. den Bebauungsplan „Erweiterung Joß-Fritz-Schule“, Gemarkung Untergrombach gemäß
    § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Gemeindeordnung (GemO) und
  2. die örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erweiterung Joß-Fritz-Schule“, Gemarkung Untergrombach gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) und § 4 Gemeindeordnung (GemO)

jeweils als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung und die örtlichen Bauvorschriften können beim Bürgermeisteramt der Stadt Bruchsal im Rathaus am Otto-Oppenheimer-Platz, Otto-Oppenheimer-Platz 5, Erdgeschoss, Zimmer B 026, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan samt örtlicher Bauvorschriften ist mit der Begründung zudem auf der Homepage der Stadt Bruchsal abrufbar.

Aufgrund der aktuell hohen und weiter steigenden Schülerzahlen sowie der erforderlichen Ausweitung des Ganztagsangebots hat die Grund- und Realschule Untergrombach bereits ihre Kapazitätsgrenzen erreicht. Insgesamt hat der Schulstandort durch die zu erwartenden Schülerzahlen sowohl im Grundschul- als auch im Realschulbereich einen zusätzlichen Raumbedarf. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat eine entsprechende Fehlfläche am Schulstandort bestätigt.

Die Voruntersuchung im Rahmen der Machbarkeitsstudie vom 31.03.2023 hat zur Deckung des Raumbedarfs 3 bauliche Varianten zur Schaffung von 4 zusätzlichen Schulräumen untersucht.

Dabei wurden zwei Anbauvarianten an das bestehende Schulgebäude (Variante 1 und 2) und ein Solitärbau (Variante 3) auf der südlich an das Schulgelände angrenzenden Freifläche (städtisches Flst. Nr. 6000/18) untersucht.

Der Gemeinderat hat auf dieser Grundlage am 02.05.2023 die Verwaltung beauftragt, die erforderliche Erweiterung durch die Umsetzung eines zusätzlichen Solitärbaus südlich des bestehenden Schulgebäudes weiter ausarbeiten zu lassen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist wie folgt umgrenzt:

  • Im Norden:          durch die angrenzenden Flurstücke Nrn. 5612/2, 5612/3, 5612/4 und 5612/5 (Wendelinusstraße 10,12, 14,16);
  • im Osten:             durch die Joß-Fritz-Straße (Flurstück Nr. 5993);
  • im Osten:             durch die Joß-Fritz-Straße (Flurstück Nr. 5993);
  • im Westen:          durch die restlichen Teilflächen der Flurstücke Nr. 6000 (Schulgelände Joß-Fritz-Schule) und 6000/16 (öffentlicher Fußweg), sowie das angrenzende Flurstück Nr. 6000/17 (Berta-Kempf-Straße 4 und 4a).

Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der Plandarstellung zu entnehmen:

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
  4. eine nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Bruchsal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches hingewiesen. Dies betrifft die Entschädigungen von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder durch seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen gemäß §§ 39-42 BauGB sowie die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung.

Bruchsal, den 20.03.2024

gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin