Kontrollen Glücksspielverbot an speziellen Feiertagen
45 Lokalitäten in der Kernstadt wurden kontrolliert.
Am 1. November wurden die ansässigen Spielhallen sowie Gaststätten oder andere Lokalitäten, die Glückspielautomaten aufgestellt haben durch das Ordnungsamt kontrolliert. Gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 Landesglückspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG) müssen Spielbanken und Spielhallen an bestimmten Feiertagen schließen und Geldspielautomaten in Gaststätten außer Betrieb bleiben. Dies ist am Karfreitag, an Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, dem Totensonntag sowie Heiligabend und dem Ersten Weihnachtsfeiertag der Fall.
Von 45 kontrollierten Lokalitäten in der Kernstadt sowie in den Stadtteilen, hatten sechs Lokale die Spielautomaten an und müssen nun mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen. Ein Großteil der Gaststätten und alle Spielhallen wiesen die Gäste bereits selbstständig auf das Glücksspielverbot hin.