Öffentliche Bekanntmachung der Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg
Ausweisung des Natur-, Landschafts- und Waldschutzgebiets „Saalbachniederung“
Das Regierungspräsidium Karlsruhe, als höhere Naturschutzbehörde und das Regierungspräsidium Freiburg, als höhere Forstbehörde, beabsichtigen, das Natur-, Landschafts- und Waldschutzgebiet „Saalbachniederung“ auf dem Gebiet der Gemeinden Bruchsal, Graben-Neudorf, Karlsdorf-Neuthard, Forst und Waghäusel im Landkreis Karlsruhe durch Rechtsverordnung auszuweisen.
Das Naturschutzgebiet „Saalbachniederung“ hat eine Größe von 466 ha und umfasst die Offenlandfläche der Saalbachniederung unter Einschluss von Waldflächen unmittelbar östlich vom Baggersee Neureut und eines Waldstreifens entlang des Speckgrabens in einer Breite von jeweils 40 Metern rechts und links von der Grabenmitte, mit Ausnahme der Neudorfer Kleingartensiedlung am Saugraben und der nordwestlich anschließenden Flächen sowie mit Ausnahme der Flurstücke 25264, 25265 und einem zehn Meter breiten Streifen des Flurstücks 25263 entlang seiner nördlichen Grundstücksgrenze auf Gemarkung Bruchsal (Hofstelle Neuwiesenhof mit umliegenden Flächen).
Das Landschaftsschutzgebiet „Saalbachniederung“ hat eine Größe von 380 ha und umfasst die vom Naturschutzgebiet unberührt gelassene Fläche des bestehenden Landschaftsschutzgebiets „Saalbachniederung“ südlich der Linie L560 – K3535 – Schnellbahntrasse – L556 sowie die Teilfläche nördlich der Neudorfer Kleingartensiedlung am Saugraben zwischen den Infrastrukturverbindungen B35/L560 und dem Naturschutzgebiet.
Das Waldschutzgebiet (Schonwald) „Saalbachniederung“ hat eine Größe von rund 747 ha und besteht aus den beiden Waldgebieten „Lußhardt“ nordöstlich der Offenlandfläche der Saalbachniederung im Umfang von rund 353 ha und „Kammerforst“ südwestlich der Offenlandfläche der Saalbachniederung im Umfang von rund 394 ha.
In dem geplanten Naturschutzgebiet sind ab dem heutigen Datum bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens jedoch zwei Jahre, alle Veränderungen verboten, die den Schutzzweck der Verordnung gefährden können. Die bis heute rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung bleibt unberührt.
Der Verordnungsentwurf sowie die dazugehörigen Karten liegen in der Zeit von Montag, den 11. September 2023 bis einschließlich Montag, den 23. Oktober 2023 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karl-Friedrich-Str. 17, 76133 Karlsruhe, 2. OG, Raum 327 während der Sprechzeiten (Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr) in Papierform aus.
Zusätzlich liegen der Verordnungsentwurf sowie die dazugehörigen Karten in der Zeit von Montag, den 11. September 2023 bis einschließlich Montag, den 23. Oktober 2023 bei den folgenden Stellen zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann in Papierform aus:
Ergänzend können die Unterlagen während der genannten Auslegungsfrist auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe oder auf der Homepage des Regierungspräsidiums Freiburg eingesehen werden.
Darüber hinaus werden der Verordnungsentwurf und die dazugehörigen Karten während der Dauer der öffentlichen Auslegung beim Landratsamt Karlsruhe, Am Viehmarkt 1, 76646 Bruchsal, Raum Nr. 308 während der Sprechzeiten (Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Montag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) zur kostenlosen Einsichtnahme elektronisch bereitgestellt.
Bedenken und Anregungen zu dem Verordnungsentwurf und den dazugehörigen Karten können während der genannten Auslegungsfrist bei den Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg schriftlich (Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55 Naturschutz Recht, 76247 Karlsruhe; Regierungspräsidium Freiburg, Referat 84 Waldnaturschutz, Biodiversität und Waldbau, 79075 Freiburg), zur Niederschrift (Regierungspräsidium Karlsruhe, Karl-Friedrich-Str. 17, 2. OG, Raum 327, 76133
Karlsruhe; Regierungspräsidium Freiburg, Bertoldstraße 43, 79098 Freiburg, Raum, 901 oder 902) oder elektronisch (naturschutzgebiete@rpk.bwl.de) vorgebracht werden.
Karlsruhe, den 23. August 2023
Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg
Einstweilige Sicherstellung von Gebieten vor der Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet
- Verordnungstext (553 KB)
- Detailkarte (21 MB)
- Würdigung (2,9 MB)