Informationen zur aktuellen Entwicklung des Corona-Virus in Bruchsal
Aufgrund der aktuellen Entwicklung in Sachen Corona-Virus hat die Stadt Bruchsal umfassende Maßnahmen beschlossen. Auf der Informationseite finden Sie alles Wissenswerte speziell für Bruchsal und seine Stadtteile.
Wasserschutzgebiete dienen zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität aus Grundwasser. Durch den Erlass einer Rechtsverordnung (RVO) wird festgelegt welche Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von den Verboten oder Beschränkungen zugelassen werden kann.
Wasserschutzgebiete gliedern sich in die Schutzzone I (Fassungsbereich), die Schutzzone II (engere Schutzzone) und die Schutzzone III (weitere Schutzzone).
Die Schutzzone I ist eng begrenzt und auf den Bereich beschränkt, in dem das Grundwasser unmittelbar gewonnen wird. Im Fassungsbereich sind praktisch alle Handlungen und Einwirkungen verboten.
Die Schutzzone II bestimmt sich nach der sog. 50-Tage-Linie (Bereich, in dem das Grundwasser ca. 50 Tage Fließzeit bis zum Fassungsbereich benötigt). Die Schutzzone II wird auch als sog. hygienischer Schutzgürtel bezeichnet. Die Beschränkungen sind im Allgemeinen recht umfangreich.
Die Schutzzone III markiert dagegen das Gesamteinzugsgebiet der genutzten Trinkwasserfassungen. Die Verbote und Beschränkungen sind hier deutlich weniger einschneidend als in der engeren Schutzzone oder im Fassungsbereich Häufig ist diese Zone nochmals unterteilt in Schutzzone III a und III b.
Nachfolgend ist ein Auszug möglicher Beschränkungen aufgelistet:
Kettenschmieröle für Motorsägen und Hydraulikflüssigkeiten von Maschinen müssen biologisch schnell abbaubar sein (Umweltzeichen „Blauer Engel“).
Wärmepumpen bzw. Erdwärmesonden sind – in Zone III a verboten – in Zone III b dürfen sie nur mit nicht wassergefährdenden Flüssigkeiten betrieben werden.
Gartenbrunnen für den Hausgarten sind nicht nur anzeigepflichtig, sie müssen genehmigt werden
Die fachtechnische Abgrenzung der Schutzzonen, das sogenannte hydrogeologische Gutachten wird vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Freiburg durchgeführt.
Um ein Wasserschutzgebiet festsetzen zu können, muss eine Rechtsverordnung erlassen werden. Mit der Rechtskraft der Verordnung ist die sog. Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) zu beachten. Dies betrifft insbesondere Landwirte, denn die SchALVO schränkt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ein. Die daraus resultierenden Ertragsminderungen werden durch Ausgleichszahlungen abgegolten.
Die Wasserschutzgebiete werden nach der Belastung des Grundwassers mit Nitrat in gering belastete Gebiete (Normalgebiete), Problem- und Sanierungsgebiete eingeteilt. In Abhängigkeit von der Grundwasserbelastung mit Nitrat werden abgestufte Vorgaben gemacht u.a. zur Mineraldüngung, zur Wirtschaftsdüngerausbringung, zur Bodenbearbeitung und zur Begrünung. Für die wirtschaftlichen Nachteile wird den Landwirten ein Ausgleich gewährt.
Aufgrund der seit 1988 eingeführten SchALVO konnte die bis Mitte der achtziger Jahre stark ansteigende Nitratbelastung des Grundwassers gestoppt werden. Seit 1994 ist ein fallender Trend nachweisbar. Landesweit betrachtet sank die anthropogene Zusatzbelastung mit Nitrat von 1994 bis 2008 um rund 28 %. Dies ist ein beachtlicher Erfolg.
Wasserschutzgebiete (WSG) auf Bruchsaler Gemarkung:
WSG 29, Stadt Bruchsal, Gemeinde Karlsdorf-Neuthard