Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard
FNP 2025 - Einzeländerungen im Parallelverfahren 2018 Genehmigung
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die am 28.02.2019 vom gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard beschlossenen Flächennutzungsplan-Einzeländerungen im Parallelverfahren 2018
- SO Einzelhandel Eisenbahnstraße, Gemarkung Bruchsal
- SO Photovoltaik Seelach, Gemarkung Bruchsal
- Grausenbutz, Gemarkung Bruchsal-Büchenau
- Brühl, Gemarkung Hambrücken
mit Bescheid vom 06.03.2019, AZ: 21-2511.3-3/21 genehmigt.
Dies wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung werden die Einzeländerungen am 28.03.2019 wirksam.
Die Einzeländerungen des Flächennutzungsplans können einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung
- bei der Stadt Bruchsal im Rathaus am Otto-Oppenheimer-Platz, Otto-Oppenheimer-Platz 5, 76646 Bruchsal, Raum B 026,
- bei der Gemeinde Forst, Bürgermeisteramt Forst, Weiherer Straße 1, 76694 Forst, Raum 215,
- bei der Gemeinde Hambrücken, im Rathaus, Hauptstraße 108, 76707 Hambrücken, Raum 52,
- bei der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard, im Rathaus Karlsdorf, Amalienstraße 1, 76689 Karlsdorf-Neuthard, vor Zimmer 12,
während der jeweiligen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber einem Mitglied der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht werden.
Gemäß § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg wird darauf hingewiesen, dass die Einzeländerung des Flächennutzungsplans – sofern sie unter Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen ist –ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bruchsal, 28.03.2019
gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin