Voraussetzungen für Vergnügungssteuer auf sexuelle Vernügungen
2.1. Allgemeines
Für das das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen) wird im Gebiet der Stadt Bruchsal eine Vergnügungssteuer erhoben. Das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Wohnungen ist nur dann steuerpflichtig, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird.
2.2. Steuersätze
Für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat je Quadratmeter-Fläche 8,00 €.
Hierbei wird für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben. Als Fläche des benutzten Raumes gilt die Fläche der für die Benutzer bestimmten Räume einschließlich Ränge, Logen, Galerien, Separees, Erfrischungsräume, ausschließlich der Kleiderablagen, Küchen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume.