Voraussetzungen für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung sind:
- Sie als Antragstellerin oder Antragsteller können ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
- Die schutzwürdigen Interessen von betroffenen Personen bleiben gewahrt.
- Sie verwenden die Daten sachgerecht nur für den angegebenen Zweck.
- Sie geben die Daten nicht an Dritte weiter.
Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise bei Antragstellern vor, wenn es zu den beruflichen Obliegenheiten des Anfragenden gehört, Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken zu erstatten, und ein solches Gutachten erstattet werden soll. Ein berechtigtes Interesse ist auch bei Behörden in der Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten zu unterstellen.
In der Regel erfolgt die Auskunft in Form von Daten über anonymisierte Vergleichsobjekte, die für eine konkrete Bewertungsfrage geeignet sind.