Wehrrechtsänderungsgesetz
Die Meldebehörde darf nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz dem Bundesamt für Wehrerfassung nach § 58 Absatz 1 des Soldatengesetzes zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten über Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, übermitteln:
- Familienname
- Vorname
- gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen dieser nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
Derartige Widersprüche sind schriftlich oder zur Niederschrift vor Ablauf der Übermittlungsfrist 31. März 2019 an das Hauptamt – Bürgerbüro, Rathaus am Otto-Oppenheimer Platz, Otto-Oppenheimer-Platz 5 oder an die für den jeweiligen Stadtteil zuständige Verwaltungsstelle zu richten.
Bruchsal, 04. Oktober 2018
Hauptamt - Bürgerbüro
- Meldebehörde-