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1.2. Vaterschaft
Zur übergeordneten Lebenslage "1. Familie in der Gesellschaft"
Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehegatte der Mutter als Vater des Kindes. Handelt es sich um ein nicht eheliches Kind, ist der Vater des Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie bereits vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Informationen zur genauen Vorgehensweise finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.
Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie die Hilfe des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Anspruch nehmen. Näheres zur Beistandschaft finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.
Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen.
Informationen, wie die Vaterschaft für ein Kind, das noch keinen rechtlichen Vater hat, gerichtlich festgestellt werden kann, finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren und das Justizministerium haben ihn am {0} freigegeben.Zugeordnete Verfahren und Dienstleistungen:
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