Häufig gestellte Fragen
Ein Mausklick auf die Frage führt Sie zur Antwort.
- Was ist die gesplittete Abwassergebühr?
- Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
- Findet eine Gebührenerhöhung statt?
- Was ändert sich mit der gesplitteten Abwassergebühr?
- Wie erfolgt die Berechnung meiner zukünftigen Niederschlagswassergebühr?
- Was bedeutet Grundstücksabflussbeiwert?
- Was bedeutet Abflussfaktor?
- Die Angaben auf meinem Infoschreiben sind nicht korrekt, wie kann ich dies korrigieren?
- An wen muss ich die Korrektur schicken?
- Was muss ich machen, wenn ich mit der berechneten Fläche einverstanden bin?
- Können falsche Angaben festgestellt werden?
- Wie erfolgt die Abrechnung mit dem Mieter?
- Was geschieht bei Mehrfacheigentum?
- Warum wird meine Regentonne nicht berücksichtigt?
- Wie wird meine Zisterne berücksichtigt?
- Ich nutze größere Mengen meines Frischwassers zur Gartenbewässerung. Muss ich hierfür trotzdem Schmutzgebühren zahlen?
- Was ist mit Flächen, von denen das Regenwasser in den Garten oder öffentliche Gewässer versickert/abläuft?
- Macht es einen Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder ein Trennsystem angeschlossen ist?
- Woher weiß ich, wie groß meine versiegelten Flächen sind?
- Woher weiß ich, wohin die Flächen auf dem Grundstück entwässern?
- Was zählt zur "öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung"?
- Was kann der Bürger tun, um Geld zu sparen?
- Wie lange habe ich Zeit auf das Schreiben zu reagieren?
- Was mache ich, wenn mir das Haus/Grundstück nicht mehr gehört?
- Werden spätere Änderungen der erfassten Flächen berücksichtigt?
- Bin ich verpflichtet den Auskunftsbogen auszufüllen?
- Hängt die Höhe der Regenwassergebühr von der Regenmenge ab?
- Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von hier auch Regenwasser eingeleitet wird?
- Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage abkoppeln?
Bisher wurde für die Einleitung von Schmutzwasser und Oberflächenwasser in die Abwasseranlage (Kanalisation und Klärwerk) eine einheitliche Abwassergebühr erhoben, die ausschließlich nach der bezogenen Trinkwassermenge (€/m³) berechnet wurde. Diese Gebühr wird nun in einen Schmutzwasser- und einen Niederschlagswasseranteil aufgeteilt. Das Schmutzwasser wird weiterhin auf Basis des Frischwasserverbrauchs berechnet. Der Niederschlagswasseranteil erhält einen flächenbezogenen Gebührensatz (€/m²). Dieser berechnet sich nach der Größe der versiegelten bzw. überbauten Flächen, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.
Nach aktueller Rechtsprechung vom 11. März 2010 (VGH Baden-Württemberg, 2 S 2938/08) sind alle Kommunen in Baden-Württemberg dazu verpflichtet, die Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung verursachergerecht, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, zu erheben.
Nein - es findet eine Umverteilung statt. Die Kosten der Abwasserbeseitigung und -reinigung werden zukünftig verursachergerecht auf die jeweiligen Benutzer aufgeteilt.
Nach den Erfahrungen anderer Kommunen kann davon ausgegangen werden, dass sich für Einfamilienhäuser mit einem Mehrpersonenhaushalt keine oder nur geringfügige Gebührenveränderungen ergeben. Für Mehrfamilienhäuser, also Objekte mit hohem Wasserverbrauch und geringen versiegelten Flächen, werden sich die Abwassergebühren in der Summe voraussichtlich verringern. Bei Objekten mit großen versiegelten Flächen und einem geringen Wasserverbrauch wird eine Gebührenverschiebung nach oben stattfinden (z. B. Verbrauchermärkte).
In Verbindung mit dem ALK (Automatisiertes Liegenschaftskataster) wird über die Struktur der vorhandenen Bebauung und der Festsetzung von Abflussfaktoren für jedes Grundstück ein sogenannter Grundstücksabflussbeiwert (GAB) bestimmt (ergänzt um eine qualifizierte Schätzung der sonstigen befestigten, versiegelten Flächen, beispielsweise Dachüberstände). Die Multiplikation des Grundstücksabflussbeiwerts mit der Grundstücksfläche ergibt die angenommene abflussrelevante Fläche (Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr).
Im Rahmen eines Informationsschreibens wird dem Grundstückseigentümer der Grundstücksabflussbeiwert (GAB) für sein Grundstück und die damit berechnete abflussrelevante Fläche seines Grundstückes mitgeteilt.
Dieser hat dann die Möglichkeit mit Hilfe eines Korrekturbogens Änderungen oder Abweichungen mitzuteilen.
Der Grundstücksabflussbeiwert (GAB) wird passend auf jedes Grundstück bezogen ermittelt. Deshalb kann es sein, bzw. ist es so, dass sich der GAB Ihres Grundstückes von dem anderer Grundstücke unterscheidet.
Der Grundstücksabflussbeiwert zeigt den prozentualen Anteil der abflussrelevanten, versiegelten Fläche eines Grundstückes und ist nicht mit den Abflussfaktoren zu verwechseln, die sich auf die Oberflächenbeschaffenheit der versiegelten Flächen beziehen.
Der Abflussfaktor beschreibt, zu wie viel Prozent eine Fläche zur Berechnung herangezogen wird. Z. B. haben ein normales Ziegeldach und eine Asphaltfläche einen Wert von 0.9, d. h. sie werden zu 90% berechnet. Rasengittersteine haben dagegen einen Wert von 0.3, d.h. sie werden zu 30 % herangezogen.
Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Infoschreiben. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.
Stadt Bruchsal
Abwasserbetrieb
Holzmarkt 5
76646 Bruchsal
In diesem Fall brauchen Sie nichts Weiteres zu veranlassen.
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Es erfolgen generell stichprobenartige Überprüfungen oder Besichtigungen vor Ort. Dies ist auch der Fall bei unschlüssigen Angaben oder großen Abweichungen Ihrer Korrektur.
Die Regelung Nebenkostenabrechnung ist nach wie vor Sache des Vermieters.
Die Anschreiben gehen an den Grundstückseigentümer. Bei Mehrfacheigentum erfolgt die Abrechnung nach den entsprechenden Eigentumsanteilen, diese werden dem Grundbuch entnommen.
Bei Überfahrtsrechten oder anderen privatrechtlichen Absprachen ist die Abrechnung durch den Eigentümer zu regeln.
Regentonnen werden nicht dauerhaft über das ganze Jahr hinweg genutzt. Daher erfolgt keine Reduzierung der abflussrelevanten Fläche. Es sei denn, das Fallrohr, das das Regenwasser in die Regentonne leitet, ist generell nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, sprich es ist keine Klappe vorhanden, die zugemacht werden kann. Indirekt helfen die Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Wasser den Frischwasserkonsum verringert.
Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei). Zisternen mit Überlauf in die öffentliche Kanalisation werden ab einer Größe von 2 m³ berücksichtigt und wie folgt begünstigt:
Nutzungsart Gartenbewässerung: Pro m³ Zisternenvolumen erfolgt eine Flächenreduzierung der angeschlossenen abflussrelevanten Flächen um 5 m².
Nutzungsart Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung: Pro m³ Zisternenvolumen erfolgt eine Flächenreduzierung der angeschlossenen abflussrelevanten Flächen um 15 m².Es werden jedoch bei beiden Arten maximal 100 % der Fläche reduziert.
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Ich nutze größere Mengen meines Frischwassers zur Gartenbewässerung. Muss ich hierfür trotzdem Schmutzgebühren zahlen?
Die Schmutzwassergebühr richtet sich generell nach der Menge des verbrauchten Frischwassers. Um in diesem Fall Schmutzwassergebühren einzusparen, ist die Installation eines separaten Wasserzählers erforderlich (evtl. mit höheren Kosten verbunden). Nähere Informationen erhalten Sie durch Ihre Verwaltung.
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Was ist mit Flächen, von denen das Regenwasser in den Garten oder öffentliche Gewässer versickert/abläuft?
Da kein Anschluss an die Kanalisation besteht, bleibt die betroffene Fläche unberücksichtigt (gebührenfrei). Es sei denn Sie leiten das Regenwasser über ein gemeindliches Kanalsystem in ein öffentliches Gewässer. Das Einleiten in ein öffentliches Gewässer ist mit der Gemeindeverwaltung abzuklären.
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Macht es einen Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder ein Trennsystem angeschlossen ist?
Nein, die Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung spielt keine Rolle - lediglich das Maß der Inanspruchnahme ist entscheidend (abflussrelevante Fläche).
Sie können die einzelnen Flächen nachmessen oder in den Bauunterlagen nachsehen.
Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt oder ob das Regenwasser von befestigten Flächen Ihres Grundstücks auf der Oberfläche zur öffentlichen Straße fließen kann. Dies können Sie am besten bei Regen beobachten. Einige Informationen können Sie auch Ihren Bauunterlagen entnehmen.
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Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung“ zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc.
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Grundstück auf die Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dadurch in die öffentliche Kanalisation gelangt (mittelbarer Anschluss). Sind entsprechende Untergrundverhältnisse vorhanden, um das Regenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, besteht die Möglichkeit, einige Flächen dauerhaft von der öffentlichen Kanalisation abzukoppeln. Das gilt auch für Flächen, die das Niederschlagswasser in ein Gewässer in unmittelbarer Nähe einleiten können. Für diese Flächen würde dann keine Niederschlagswassergebühr mehr anfallen. Bei der Wahl der Bodenbeläge sollte man auf die Wasserdurchlässigkeit achten. Auch durch das Entsiegeln der Flächen kann die Niederschlagswassergebühr gesenkt werden.
Für die Rücksendung des Korrekturbogens (Ausfertigung für die Verwaltung) haben Sie 4 Wochen Zeit. Wenn die Frist nicht eingehalten werden kann, ist eine schriftliche Fristverlängerung einzureichen.
Bitte teilen Sie uns auf dem Korrekturbogen den neuen Eigentümer mit und seit wann Ihnen das Haus/Grundstück nicht mehr gehört.
Ja - spätere Änderungen, z. B. Entsiegelungsmaßnahmen sind der Kommune zu melden. Die Gebühr richtet sich dann nach der neuen Bemessungsgrundlage.
Falls die im Informationsschreiben ermittelte abflussrelevante Fläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen auf Ihrem Grundstück entspricht, ist diese von Ihnen zu korrigieren und die Korrektur der Gemeinde mitzuteilen. Stimmt die ermittelte Fläche mit den Verhältnissen auf Ihrem Grundstück überein, besteht kein Anlass zur Zurücksendung des Selbstauskunftsbogens. Bei Nichtabgabe werden die ermittelten, abflussrelevanten Flächen der Gebührenveranlagung zu Grunde gelegt.
Die Regenwassermenge, die von Ihrem Grundstück in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird, wird nicht direkt gemessen. Das wäre sehr aufwendig und kostenintensiv. Da jedoch innerhalb des Gemeindegebietes die gleiche Niederschlagsmenge pro m² Fläche im Jahresdurchschnitt zu erwarten ist, ist die versiegelte Fläche ein sachgerechter und rechtlich anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, nach welchem die Regenwassergebühr veranschlagt werden kann.
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Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von hier auch Regenwasser eingeleitet wird?
Die Stadt wird entsprechend ihrer angeschlossenen, versiegelten und abflussrelevanten Straßenflächen und anderen öffentlichen Flächen an den Kosten der Regenwasserentsorgung beteiligt.
Grundsätzlich können Flächen bis zu 1.200 m² auf dem eigenen Grundstück entwässert werden. Es muss gewährleistet sein, dass dies technisch möglich ist und das Oberflächenwasser schadfrei versickern kann. Bauliche Maßnahmen sind mit der Gemeinde abzuklären.